Überstunden im TVöD u.a.: Aktuelle Rechtslage bei Vollzeit und Teilzeit

Webinar | 07.11.2024 | 13:00 - 15:00 Uhr

Am 19.10.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C660/20), dass das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitkräften Regelungen verbietet, nach denen auch Teilzeitkräfte für den Erhalt einer tarifvertraglichen Zusatzvergütung dieselbe Anzahl an Arbeitsstunden wie Vollzeitkräfte überschreiten müssen.

Dieses Urteil hat insbesondere in den Betrieben zu Verunsicherungen geführt, die den TVöD oder in Wortlaut und Inhalt gleiche tarifvertragliche bzw. kirchenrechtliche Bestimmungen anwenden (z.B.: TV-Ärzte/VKA, Anlagen 30 und 31 AVR Caritas). Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit seinem letzten "TVöD-Überstundenurteil" vom 15. Oktober 2021 (6 AZR 253/19) ausdrücklich festgelegt, dass Überstunden auch für Teilzeitbeschäftigte erst ab Überschreiten der für Vollzeitkräfte geltenden Kriterien anfallen: Denn um zuschlagspflichtige Überstunden handelt es sich laut BAG bei Anwendung des TVöD (oder einer entsprechenden Bestimmung in einem anderen Tarifvertrag) erst bei den auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Diese Rechtsprechung hat weiterhin Bestand! Denn das BAG hat in seinem o.g. Urteil ausführlich begründet, warum die spezifischen TvöD-Überstundenregelungen nach seiner Auffassung weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz noch den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz verletzen sowie, dass keine Diskriminierung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) oder wegen des Geschlechts i.S.v. § 1, § 3 Abs. 2 u. § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt. Das BAG hatte also sein "TVöD-Überstundenurteil" in Kenntnis der Rechtslage und der bisherigen EuGH-Rechtsprechung entsprechend abgesichert. Die Rechtslage in Deutschland hat sich somit durch das neue EuGH-Überstundenurteil nicht geändert.

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